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   BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 58/89   

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https://dejure.org/1990,2894
BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 58/89 (https://dejure.org/1990,2894)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1990 - 5 RJ 58/89 (https://dejure.org/1990,2894)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1990 - 5 RJ 58/89 (https://dejure.org/1990,2894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflichtversicherung - Französischer Versicherungsträger - Beschäftigung - Dauer

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.05.1984 - 5a RKn 17/83

    Ausländischer Unterhaltsanspruch - Sonstige Gründe - Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 58/89
    Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, daß nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw Tätigkeit Versicherungspflichtig ist.
  • LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 RJ 108/03

    Anrechnung französischer Beitragszeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren bei einer

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) stellten die Beitragstrimester nicht die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit dar.

    Der Entscheidung des BSG vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) werde auch gefolgt, was allerdings bezogen auf den vorliegenden Fall dahinstehen könne.

    Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).

    In einer vorangehenden Entscheidung vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4) hat das BSG ausgeführt:.

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

    In dem Urteil vom 23.4.1990 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4) ging es um die Zusammenrechnung deutscher und französischer Versicherungszeiten zum Zweck der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1246 Abs. 2a S 1 Nr. 1 RVO aF.

    Daher komme eine Berücksichtigung des Beitragstrimesters im Rahmen des Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht in Betracht; berücksichtigt werden könne nur die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet worden seien (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4 S 17 f) .

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 28/91

    Überschneidung deutscher Ersatzzeiten mit französischen Beitragstrimestern

    Eine deutsche Ersatzzeit, die vor dem Zeitpunkt endet, von dem ab französisches Recht erstmals anzuwenden ist, überschneidet sich iS von EWGV 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst d nicht mit französischen Beitragstrimestern, die in demselben Kalenderjahr erworben worden sind (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 23.4.1990 - 5 RJ 58/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4).

    MaW: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60 f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).

    Indessen hat der 5. Senat des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4) - ohne dies abschließend zu entscheiden - für naheliegend gehalten, daß im Interesse einer weitgehenden Übereinstimmung der Berechnungsweise des französischen und deutschen Versicherungsträgers bei Anwendung von Art. 46 Abs. 2 EWGV 1408/71 die vom französischen Träger berücksichtigten Beitragstrimester, nicht die tatsächliche Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2011 - L 14 R 211/10

    Rentenversicherung

    Auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.1990 (5 RJ 58/89) ergebe sich nicht, dass bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit die tatsächliche Beschäftigungsdauer in Frankreich und nicht die nach Art. 15 Abs. 3 b) EWGV Nr. 574/72 umgerechnete Zeit zu berücksichtigen sei.

    Denn die Angabe über den Erwerb von Beitragstrimestern enthalte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.04.1990, 5 RJ 58/89, und vom 25.02.1992, 4 RA 28/91) ausschließlich eine in einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung in dem jeweiligen Kalenderjahr.

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.2008 - L 7 R 8/07

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erblindung - Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

    Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Fallgestaltung vorliegen würde, bei der die Bescheinigung (E 205) ausnahmsweise nicht als verbindlich zu Grunde zu legen wäre (zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester in der deutschen Rentenversicherung vgl. BSG, Urt. v. 23. April 1990 - 5 RJ 58/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4), liegen nicht vor.
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 1 R 505/06

    Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit;

    Nur kurzzeitig oder nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeiten stellen nicht den Hauptberuf dar, wenn sie nicht der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten insgesamt in seiner Biographie das Gepräge gegeben haben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und 164, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4).
  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eines im Ausland lebenden Deutschen -

    Da der in § 23 Abs. 2a Nr. 1 AVG - neu - festgelegte Rahmenzeitraum als Überbrückungstatbestand zu den vorausgehenden Pflichtbeitragszeiten jedoch der "Aufrechterhaltung" des Leistungsanspruchs dient (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; Anwartschaftserhaltung iS von § 240 Abs. 2 SGB VI) und nicht - unmittelbar - dem Leistungserwerb, könnte fraglich sein, ob nach Art. 26 DÖSVA österreichische Versicherungszeiten auch für diese Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft nach §§ 24 Abs. 2a, 23 Abs. 2a Satz 1 AVG herangezogen werden können, zumal in internationalen Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich zwischen Erwerb, Aufrechterhaltung und Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bei den jeweils zu berücksichtigenden Versicherungszeiten unterschieden wird, wie Art. 45 Abs. 1 EWGVO 1408/71 zeigt.
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